Allgemeine Geschäftsbedingungen

I.    Allgemeine Bestimmungen

1.    Geltung der Geschäftsbedingungen
1.1.    Die Produktion von Bildern und die Erteilung von Bildlizenzen erfolgt ausschließlich aufgrund nachstehender Geschäftsbedingungen (AGB). Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Produktions- und Lizenzverträge, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen vereinbart werden.
1.2.    Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Bildautor ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

2.    Begriffsbestimmung
2.1.    „Bilder“ im Sinne dieses Vertrages sind alle Lichtbildwerke und Lichtbilder einschließlich der Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbildwerke oder Lichtbilder hergestellt werden. Der Begriff erfaßt alle Bilderzeugnisse, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form sie vorliegen (z.B. Papierabzüge, Diapositive, Negative, digitale Bilder etc.).
2.2.    „Auftrag“ bezeichnet das Vertragsverhältnis zwischen dem Bildautor und seinem Auftraggeber ohne Rücksicht auf den jeweiligen Vertragstyp. „Auftraggeber“ ist derjenige, der einen Bildautor mit der Herstellung von Bildern beauftragt (Produktionsvertrag) oder mit dem Bildautor einen Vertrag über die Einräumung bzw. Übertragung von Nutzungsrechten an bereits hergestellten Bildern abschließt (Lizenzvertrag).

3.    Urheberrecht, Nutzungsrechte und Eigentum an Bildern
3.1.    Die von dem Bildautor hergestellten und/oder zur Nutzung angebotenen Bilder sind durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Jede Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung und öffentliche Wiedergabe der Bilder bedarf der Zustimmung des Bildautors.
3.2.    Der Bildautor ist alleiniger Urheber der von ihm hergestellten Bilder. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit bei der Bildproduktion begründen kein Miturheberrecht.
3.3.    Bei jeder Bildveröffentlichung ist der Bildautor als Urheber zu benennen. Die Benennung muß beim Bild erfolgen. Ausnahmen sind schriftlich zu vereinbaren.
3.4.    Die Bilder dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und nur in dem vereinbarten Umfang genutzt werden. Werden bei Vertragsabschluß die Nutzungsarten nicht einzeln bezeichnet oder wird der Nutzungsumfang nicht festgelegt, so bestimmt sich der Umfang der Nutzungsrechte nach dem Vertragszweck, den der Auftraggeber bei der Auftragserteilung erkennbar gemacht hat.
3.5.    Ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall eingeräumten Nutzungsrechte bleibt der Bildautor berechtigt, die Bilder im Rahmen seiner Eigenwerbung zu verwenden.
3.6.    Das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht an Personenbildern (Bildnissen) bleibt dem Bildautor vorbehalten. Auch der Besteller, der Abgebildete und dessen Angehörige dürfen die Bildnisse nur mit Zustimmung des Bildautors nutzen.
3.7.    Die Übertragung und Einräumung der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte an Dritte, auch an andere Redaktionen eines Verlags, bedarf der schriftlichen Zustimmung des Bildautors. Anderslautende Vereinbarungen bedürfen ebenfalls der Schriftform und müssen vom Bildautor unterzeichnet sein.
3.8.    Eine Nutzung der Bilder ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Jede Bearbeitung oder Umgestaltung (z.B. Montage, fototechnische Verfremdung, Colorierung) und jede Veränderung bei der Bildwiedergabe (z.B. Veröffentlichung in Ausschnitten) bedarf der vorherigen Zustimmung des Bildautors.
3.9.    Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern nur Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten Umfang. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Die zur Nutzung überlassenen Originale sind nach Ablauf der vereinbarten, bei fehlender Vereinbarung nach Ablauf einer angemessenen Frist unbeschädigt an den Bildautor zurückzugeben.

4.    Digitale Bildverarbeitung
4.1.    Die Digitalisierung herkömmlicher Bilder stellt eine Vervielfältigung dar, die der Zustimmung des Bildautors bedarf. Werden herkömmliche Bilder dem Auftraggeber zum Zwecke der Vervielfältigung überlassen, so umfaßt das Vervielfältigungsrecht nicht das Recht zur Digitalisierung, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
4.2.    Erteilt der Bildautor die Zustimmung zur Digitalisierung seiner Bilder, so dürfen die Bilddaten nur für die eigenen Zwecke des Auftraggebers und nur für die Dauer des Nutzungsrechts archiviert werden. Die Speicherung der Bilddaten in Online-Datenbanken oder sonstigen elektronischen Archiven, die Dritten zugänglich sind, bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Bildautor und dem Auftraggeber. Dasselbe gilt für die Speicherung von Bilddaten auf Diskette, CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern.
4.3.    Die Weitergabe von digitalen Bildern im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern ist nur zulässig, wenn der Bildautor vorher über Art und Umfang der geplanten Datenübermittlung informiert wird und er dazu seine Zustimmung erteilt. Auch die Wiedergabe von digitalen Bildern auf einem Bildschirm und die Herstellung von Hardcopies (Ausdrucken, Filmen) bedarf der vorherigen Zustimmung des Bildautors.
4.4.    Bei der digitalen Erfassung der Bilder muß der Name des Bildautors mit den Bilddaten elektronisch verknüpft werden. Der Auftraggeber hat außerdem durch geeignete technische Vorkehrungen sicherzustellen, daß diese Verknüpfung bei jeder Datenübermittlung, bei der Übertragung der Bilddaten auf andere Datenträger, bei der Wiedergabe auf einem Bildschirm sowie bei jeder öffentlichen Wiedergabe erhalten bleibt und der Bildautor jederzeit als Urheber der Bilder identifiziert werden kann.
4.5.    Jede digitale Änderung und Umgestaltung der Bilder bedarf der vorherigen Zustimmung des Bildautors, wenn nichts anderes vereinbart ist. Hiervon ausgenommen ist lediglich die Beseitigung ungewollter Unschärfen oder farblicher Schwächen mittels elektronischer Retusche.

5.    Haftung und Schadensersatz
5.1.    Der Bildautor haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Das gilt auch für Schäden, die aus einer positiven Vertragsverletzung oder einer unerlaubten Handlung resultieren.
5.2.    Die Zusendung und Rücksendung von Bildern erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
5.3.    Gehen Bilder im Risikobereich des Auftraggebers verloren oder werden Bilder in einem Zustand zurückgegeben, der eine weitere Verwendung nach den üblichen Gepflogenheiten ausschließt, so hat der Auftraggeber Schadensersatz zu leisten. Der Bildautor ist in diesem Fall berechtigt, mindestens Schadensersatz in Höhe von 1.500,00 DM für jedes Original und von 300,00 DM für jedes Duplikat zu verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, daß ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die geforderte Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzanspruchs bleibt dem Bildautor vorbehalten.
5.4.    Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Bildes – egal ob in herkömmlicher oder digitalisierter Form – ist der Bildautor berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des dreifachen üblichen Nutzungshonorars zu fordern, mindestens jedoch 1.000,00 DM pro Bild und Einzelfall. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt.
5.5.    Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung die Benennung des Bildautors (Ziffer 3.3.) oder wird der Name des Bildautors mit dem digitalen Bild nicht dauerhaft verknüpft (Ziffer 4.4.), so hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% des vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des üblichen Nutzungshonorars zu zahlen, mindestens jedoch 300,00 DM pro Bild und Einzelfall. Dem Bildautor bleibt auch insoweit die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs vorbehalten.

6.    Belegexemplare und Mehrwertsteuer
6.1.    Der Auftraggeber hat den Bildautor unaufgefordert über jede Veröffentlichung der Bilder durch kostenfreie Übersendung von zwei Belegexemplaren mit Anstrich zu informieren.
6.2.    Zu den vom Auftraggeber zu zahlenden Kosten und Honoraren kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

II.     Besondere Bestimmungen für Bildproduktionen

7.    Gegenstand des Auftrags
7.1.    Gegenstand des Produktionsvertrages ist die Herstellung von Bildern entsprechend den Vorgaben des Auftraggebers sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesen Bildern für den vertraglich vorausgesetzten Zweck.
7.2.    Gestaltungsberatungen und die Entwicklung von Konzeptionen sind eigenständige Leistungen des Bildautors. Sie können von ihm gesondert in Rechnung gestellt werden, soweit sie in dem erteilten Auftrag nicht enthalten sind und vom Auftraggeber zusätzlich gewünscht werden.
7.3.    Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.

8.    Auftragsabwicklung und Stornierung des Auftrags
8.1.    Der Auftraggeber hat die für die Aufnahmearbeiten benötigten Objekte und Vorlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach Abschluß der Produktion wieder abzuholen.
8.2.    Der Auftraggeber darf dem Bildautor nur solche Objekte und Vorlagen überlassen, zu deren Verwendung er berechtigt ist und die frei sind von Rechten Dritter. Der Auftraggeber hat den Bildautor von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren.
8.3.    Muß bei der Auftragsabwicklung die Leistung eines Dritten (z.B. Fotomodell, Stylist) in Anspruch genommen oder ein sonstiger Vertrag mit Dritten (z.B. Anmietung von Studio, Geräten, Requisiten) abgeschlossen werden, so darf der Bildautor die entsprechenden Verpflichtungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers eingehen, wenn dieser ihm eine entsprechende Vollmacht erteilt. Soweit der Bildautor solche Verträge im eigenen Namen abschließt, hat ihn der Auftraggeber von den daraus resultierenden Verbindlichkeiten freizustellen.
8.4.    Produktionstermine und -fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Bildautor gegenüber dem Auftraggeber ausdrücklich bestätigt werden. Die vereinbarte Produktionszeit ist angemessen zu verlängern, wenn sie aus Gründen, die der Bildautor nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden kann.
8.5.    Der Bildautor wählt die Bilder aus, die er dem Auftraggeber bei Abschluß der Produktion zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden nur an den Bildern eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt.
8.6.    Zusatzleistungen, insbesondere die Anfertigung weiterer Bilder auf Verlangen des Auftraggebers, werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
8.7.    Wird ein Vertrag aus Gründen, die der Bildautor nicht zu vertreten hat, noch vor Beginn der Aufnahmearbeiten oder vor deren Beendigung gekündigt (storniert), so kann der Bildautor das volle Honorar verlangen. Er muß sich lediglich dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Auftragsstornierung an Aufwendungen erspart oder dadurch erwirbt, daß er einen anderen Auftrag ausführt, den er ohne die Kündigung nicht hätte ausführen können.

9.    Gewährleistung und Haftungsausschluß
9.1.    Mängelrügen müssen schriftlich erfolgen und spätestens zwei Wochen nach Ablieferung der Bilder bei dem Bildautor eingegangen sein. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Bilder als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.
9.2.    Soweit der Bildautor im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Verträge mit Dritten abschließt, haftet er nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Personen und Unternehmen.

10.    Honorar und Nebenkosten
10.1.    Für die Herstellung der Bilder und die Übertragung der Nutzungsrechte erhält der Bildautor das vereinbarte Honorar. Ist die Höhe des Honorars nicht bestimmt, kann der Bildautor das übliche und angemessene Honorar verlangen.
10.2.    Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Bildautor nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so ist ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, so erhält der Bildautor auch für die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern, den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.
10.3.    Der Auftraggeber hat zusätzlich die Nebenkosten zu erstatten, die dem Bildautor im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung entstehen (z.B. für Filmmaterial, Laborarbeiten, Fotomodelle). Dazu gehören auch die Kosten und Spesen für Reisen, die der Bildautor nach Abstimmung mit dem Auftraggeber zwecks Durchführung des Auftrags unternimmt.
10.4.    Das Honorar ist bei Ablieferung der Bilder fällig. Die Nebenkosten sind zu erstatten, sobald sie beim Bildautor angefallen sind.
10.5.    Die zu übertragenden Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten.

III.    Besondere Bestimmungen für die Erteilung von Bildlizenzen

11.    Bildauswahl und Freigabeerklärung
11.1.    Bilder, die der Auftraggeber aus dem Archiv des Bildautors anfordert, werden zur Sichtung und Auswahl für die Dauer eines Monats ab Datum des Lieferscheins zur Verfügung gestellt. Kommen die Bilder für eine Nutzung nicht in Frage oder werden sie innerhalb der Auswahlfrist nicht zur Nutzung freigegeben, sind sie mit Fristablauf an den Bildautor zurückzugeben.
11.2.    Mit der Überlassung der Bilder zur Sichtung und Auswahl werden keine Nutzungsrechte übertragen. Jede Nutzung bedarf einer vorherigen schriftlichen Freigabeerklärung des Bildautors.
11.3.    Die Verwendung der Bilder als Arbeitsvorlagen für Skizzen oder zu Layoutzwecken, ebenso die Präsentation bei Kunden, stellt bereits eine kostenpflichtige Nutzung dar, die der vorherigen Freigabe durch den Bildautor bedarf. Werden Diarahmen oder Folien geöffnet, ist der Bildautor – vorbehaltlich eines weitergehenden Zahlungsanspruchs – zur Berechnung eines Layouthonorars berechtigt, auch wenn es zu einer Nutzung der Bilder nicht gekommen ist.
11.4.    Eine vom Bildautor erteilte Freigabe berechtigt den Auftraggeber nur zur einmaligen Nutzung für den angegebenen Zweck, soweit nicht die schriftliche Freigabeerklärung eine weitergehende Nutzung vorsieht.
11.5.    An den zur Nutzung freigegebenen Bildern werden grundsätzlich nur einfache Nutzungsrechte eingeräumt. Der Erwerb von ausschließlichen Nutzungsrechten (Exklusivrechten) und die Einräumung von Sperrfristen muß ausdrücklich vereinbart werden und in der schriftlichen Freigabeerklärung vermerkt sein.

12.    Gewährleistungs- und Haftungsausschluß
12.1.    Vertragliche Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers wegen irgendwelcher Mängel (Sach- oder Rechtsmängel) der Bilder, die bereits hergestellt sind und die der Bildautor aus seinem Archiv zur Verfügung stellt, sind ausgeschlossen. Der Gewährleistungsausschluß gilt auch für verborgene Mängel.
12.2.    Eine vom Bildautor erteilte Freigabeerklärung beinhaltet nicht die Zusicherung, daß abgebildete Personen oder die Inhaber der Rechte an abgebildeten Werken der bildenden oder angewandten Kunst die Einwilligung zu einer Bildveröffentlichung erteilt haben. Die Einholung der im Einzelfall notwendigen Einwilligung Dritter oder die Erwirkung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. obliegt dem Auftraggeber, sofern nicht der Bildautor das Vorliegen der erforderlichen Einwilligung bzw. Genehmigung ausdrücklich zusichert.
12.3.    Der Bildautor übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung seiner Bilder. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, daß durch die Art der Nutzung keine Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden.

13.    Nutzungshonorar und Kosten
13.1.    Für die Zusammenstellung der Bildauswahl kann der Bildautor eine Bearbeitungsgebühr berechnen, die sich nach Art und Umfang des entstandenen Aufwandes bemißt und mindestens 50,00 DM beträgt. Versandkosten (Verpackung, Porto) einschließlich der Kosten für besondere Versandarten (Taxi, Luftfracht, Eilboten) hat der Auftraggeber zusätzlich zu erstatten.
13.2.    Nach Ablauf der Auswahlfrist (Ziffer 11.1.) sowie bei Überschreitung der Rückgabefrist der Bilder, die vom Auftraggeber genutzt werden, ist bis zum Eingang der Bilder beim Bildautor eine Blockierungsgebühr von 2,00 DM pro Tag und Bild neben den sonstigen Kosten und Honoraren zu zahlen, es sei denn, die Fristüberschreitung ist vom Auftraggeber nicht zu vertreten oder es wurde vor Fristablauf eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen.
13.3.    Jede Bildnutzung ist honorarpflichtig. Die Höhe des Honorars ist vor der Nutzung mit dem Bildautor zu vereinbaren.

IV.    Schlußbestimmungen

14.    Rechtswirksamkeit, Statut und Gerichtsstand
14.1.    Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner AGB-Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
14.2.    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
14.3.    Für den Fall, daß der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluß ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz des Bildautors als Gerichtsstand vereinbart.